Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hanse Solar Technik GmbH

1. Angebot und Vertragsabschluss


Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.


2. Überlassene Unterlagen


Für Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 1 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.


3. Preise und Zahlung


3.1 In unseren Preisen sind die Umsatzsteuer und Verpackungskosten enthalten, ebenso die Liefer- und Versandkosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Eine Ausnahme hiervon ist nach aktuellem Stand von August 2023 die Fakturierung von Photovoltaik-Anlagen und den unmittelbar damit verbundenen Dienstleistungen. Diese werden nach aktuell gültiger Gesetzgebung und bis auf Widerruf ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.


3.2 Nach Vertragsabschluss ist binnen 10 Tagen vom Besteller eine Anzahlung in Höhe von 30% des Kaufpreises zu leisten. Die Anzahlung sowie die Zahlung des Kaufpreises haben ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher und besonderer Vereinbarung zulässig.


3.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.


4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


5. Lieferzeit


5.1 Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.


5.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


5.3 Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.


5.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.


5.5 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


6. Eigentumsvorbehalt


6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.


6.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.


6.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. 

 

6.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


7. Ergänzende Vertragsbedingungen


7.1 Der jeweilige Netzbetreiber stellt den/die Stromzähler. Für Verzögerungen bei der Termin vergabe für die Zählermontage durch den Netzbetreiber besteht keine Haftung seitens der Hanse Solar Technik GmbH. 

 

7.2 Errechnete bzw. erwartete PV-Erträge aus Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie ein Autarkiegrad können von den tatsächlich erzielten Werten der Anlage abweichen. Diese lediglich theoretisch errechneten Werte sind nicht Geschäftsgrundlage bzw. Vertragsbestandteil des Vertrages, die Hanse Solar Technik GmbH übernimmt hierfür keine Haftung.


7.3 Verschattungen bzw. Verschmutzungen der PV-Anlage haben einen negativen Einfluss auf die theoretisch errechneten Erträge. Dies ist dem Kunden bekannt und die Hanse Solar Technik GmbH übernimmt keine Haftung für die Freiheit von Verschattungen bzw. Verschmutzungen.


7.4 Die Hanse Solar Technik GmbH steht nicht dafür ein, dass der Kunde für die Errichtung bzw. den Betrieb der PV-Anlage eine staatliche Förderung erhält.


7.5 Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, dass eine ev. Bestandsanlage den technischen Normen der VDE 0100 sowie den technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers entsprechen.


7.6 Evtl. notwendige Erdarbeiten sind nicht Bestandteil des Vertrages und gehören nicht zu den von der Hanse Solar Technik GmbH zu erbringenden und geschuldeten Leistungen.


8. Gewährleistung und Mängelrüge


8.1 Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

 

8.2 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.


8.3 Bei berechtigten Mängelrügen haben wir jeweils das Wahlrecht, die Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes vorzunehmen. So lange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Diese Rechte stehen dem Auftraggeber nach seiner Wahl erst zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.


8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz
von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


9. Haftungsbeschränkung


Wir schließen eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen.


10. Gerichtsstand


Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Selmsdorf, es sei denn, es ist ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben. Für das gerichtliche Mahnverfahren ist der Gerichtsstand jedoch in allen Fällen Selmsdorf. Grundsätzlich ist Erfüllungsort Selmsdorf.


11. Anwendbares Recht


11.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


12. Salvatorische Klausel


12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben
die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

 

Stand: August 2023

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